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Die Statuten der Neuapostolischen Kirche International, NAKI 1990. Aufschlussreich bezüglich Apostelgelübde und Vollmacht des Stammapostels.

Neuapostolische Kirche Kritik Statuten der Neuapostolischen Kirche International NAKI

Einleitung

Wir veröffentlichen hier die Statuten der Neuapostolische Kirche International (NAKI) aus dem Jahre 1990, ein Verein innerhalb der Neuapostolischen Kirche. Die aktuellen Statuten des Vereins sind im Vereinsregister im Original einsehbar. Es ist ein außergewöhnliches Zeugnis über die Vollmacht des Stammapostels und der Hörigkeit der Apostel dem Stammapostel gegenüber, siehe Artikel 4.2.

Präambel

Die Neuapostolische Kirche ist die Kirche Jesu Christi, gleich den apostolischen Gemeinden zur Zeit der ersten Apostel. Als das wiederaufgerichtete Erlösungswerk des Herrn wird sie vom Heiligen Geist regiert. In dieser Kirche, die eine Gemeinschaft der Apostel, der Amtsträger und Glieder mit dem Herrn Jesu Christus ist, sind Liebe und Glaubensgehorsam die tragenden Kräfte allen Handelns und Strebens. Der Heilige Geist selbst ist die Lebenskraft der in Christo Wiedergeborenen. Das durch den Heiligen Geist geoffenbarte Wort Gottes bewirkt den Glauben an den ewigen Gott, seinen Sohn Jesus Christus, den Heiligen Geist und die Kirche des Herrn mit ihren Sakramenten und Amtsgaben. Ziel der neuapostolischen Glaubenslehre ist die Zubereitung gläubiger Seelen auf die Wiederkunft Jesu Christi.

Jesus Christus ist das unsichtbare Haupt des wiederaufgerichteten Erlösungswerkes Gottes; der Stammapostel ist das sichtbare Haupt der Kirche auf Erden. Er ist oberste Instanz in allen Angelegenheiten und nimmt im Kreis der Apostel den ersten Platz ein.

Die Apostel sind die nächsten Gehilfen des Stammapostels und tragen gleich ihm das Amt, welches den Heiligen Geist spendet. Sie bekennen, dass sie über alle Verfassungen, Statuten, Satzungen und sonstige Bindungen hinaus eine Gemeinschaft bilden, deren höchste Pflicht der Gehorsam des Glaubens, deren höchste Ehre die Treue zu Gottes Werk, deren größte Hoffnung die Vollendung in Christo ist.

Um die Einheit der Neuapostolischen Kirche zu dokumentieren, bekennen sich die Apostel als eine einmütige Apostelgemeinschaft zum Neuapostolischen Glaubensbekenntnis und zu den nachstehenden Statuten.


I. Name und Sitz

Artikel 1

Unter dem Namen

NEUAPOSTOLISCHE KIRCHE INTERNATIONAL

(nachstehend „NAKI“ genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Die NAKI hat ihren ständigen Sitz in Zürich, Schweiz.


II. Zweck und Mittel

Artikel 2

2.1 Die NAKI schließt alle Apostel der Neuapostolischen Kirchen aller Länder der Erde unter dem Stammapostel zusammen, welcher der NAKI vorsteht. Sie bezweckt, das geistige Einssein aller Apostel der Erde untereinander sowie mit dem Stammapostel zu erhalten, die Einheit als Gesamtkirche zu fördern und dem Wohl aller Menschen in christlicher Nächstenliebe zu dienen.

2.2 Die NAKI erfüllt insbesondere die folgenden kirchlichen Aufgaben durch Erteilung von Impulsen und Weisungen mit folgenden Zielsetzungen:

a) die Erhaltung, die Pflege und das Wachstum der Neuapostolischen Kirche auf der Grundlage des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses zu gewährleisten;
b) Ämter und Gemeinden zur gemeinschaftlichen Arbeit am Aufbau der Neuapostolischen Kirche in allen Ländern zu verbinden und durch Wort und Schrift zu festigen;
c) die Lehre Christi beständig und gewissenhaft zu verkündigen und reinzuhalten;
d) im Interesse der geistlichen, organisatorischen und internationalen Zusammenarbeit der Apostelbezirke Richtlinien und Anordnungen zu erarbeiten, zu beschliessen und zu geben;
e) die Einheit der Neuapostolischen Kirchen gegen störende oder auflösende Bestrebungen zu schützen;
f) auf die Kirchendisziplin innerhalb der Apostelbezirke zu achten und über ihre Durchführung zu wachen;
g) die Bildung von Neuapostolischen Gemeinden und Bezirken in weiteren Ländern zu fördern;
h) bei der finanziellen Unterstützung einzelner Apostelbezirke koordinierend mitzuwirken;
i) bei der Erlangung staatlicher Anerkennung oder sonstiger öffentlicher oder anderer Rechte zusammenzuarbeiten. 

2.3 Die NAKI erfüllt darüber hinaus gemeinnützige Zwecke. Sie kann insbesondere:

a) Entwicklungshilfe in überseeischen Apostelbezirken und Gebieten leisten;
b) Arme und Kranke unterstützen (Abgabe von Medikamenten, Zuwendungen an Spitäler und Heime);
c) Katastrophenhilfe leisten (Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidern, usw.);
d) das Schulwesen in Missionsgebieten fördern (Unterstützung durch Stipendien und Zuwendungen);
e) die musikalische Bildung fördern (Beiträge zur Anschaffung von Instrumenten, Ausbildung und Schulung);
f) Zuwendungen an andere gemeinnützige Institutionen machen.


III. Mitgliedschaft

A. Mitglieder
B. Erwerb der Mitgliedschaft
C. Erlöschen der Mitgliedschaft 


A. Mitglieder

Artikel 3

3.1 Mitglieder der NAKI sind der Stammapostel, die Bezirksapostel (Kirchenpräsidenten) und die Apostel.

3.2 Sämtliche Mitglieder unterliegen bezüglich ihres gesamten Dienstes für die Neuapostolische Kirche der absoluten Schweigepflicht. Von ihrer Schweigepflicht können sie nur aus wichtigen Gründen durch den Stammapostel oder dessen Vertreter entbunden werden. Die Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.

3.3 Im Verhältnis zum Staat befürwortet die NAKI die Ausübung der bürgerlichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder enthalten sich jedoch einer weitergehenden politischen Tätigkeit.


B. Erwerb der Mitgliedschaft

Artikel 4

4.1 Die Mitgliedschaft wird mit der Ordination zum Bezirksapostel oder Apostel erworben. Die Bezirksapostel und Apostel werden durch den Stammapostel ordiniert. Ist der Stammapostel an der persönlichen Ordination verhindert, kann dies ein Bezirksapostel mit schriftlichem Auftrag des Stammapostels vornehmen. Besteht die Notwendigkeit zur Einsetzung eines Apostels, schlägt der betreffende Bezirksapostel dem Stammapostel einen Amtsträger aus seinem Bezirk vor. Der Stammapostel orientiert die Bezirksapostel und erwartet aus diesem Kreis entsprechende Reaktionen, wo dies notwendig erscheint. Den Bezirksaposteln ist es anheim gestellt, ihre Mitapostel zu orientieren. Für den Fall, dass ein Bezirksapostel keinen geeigneten Amtsträger zur Empfangnahme des Apostelamtes vorschlagen kann, setzt sich der Stammapostel mit anderen Bezirksaposteln in Verbindung, um den geeigneten Mann aus einem anderen Bezirk als Träger des Apostelamtes zu finden.

4.2 Neu zu ordinierende Apostel sind vor ihrer in einem Gottesdienst durchzuführenden Einsetzung durch Abgabe des folgenden Gelöbnisses dem Stammapostel oder seinem Vertreter gegenüber feierlich zu verpflichten: „Vor Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden gelobe ich, dem Stammapostel im Gehorsam des Glaubens zu folgen und den von ihm im Namen Jesu erhaltenen Auftrag sorgfältig und gewissenhaft auszuführen, entsprechend dem Wort des Herrn. Ich verpflichte mich gemäß dem Inhalt des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses zu lehren und zu leben und die Bestimmungen der Statuten der NAKI zu achten und zu befolgen. Ich bekenne, zusammen mit den mit dem Stammapostel verbundenen Aposteln der Neuapostolischen Kirche über alle Verfassungen, Statuten, Satzungen und sonstige Bindungen hinaus eine Gemeinschaft zu bilden, deren höchste Pflicht der Gehorsam des Glaubens, deren höchste Ehre die Treue zu Gottes Werk, deren größte Hoffnung die Vollendung in Christo ist. Ich verpflichte mich hiermit, für dieses Bekenntnis stets unmissverständlich einzustehen und allein meinem Glauben und als führendes Amt der Kirche Christi zu leben.“

4.3 Erst nach Ablegung dieses Gelöbnisses und der eigenhändigen Unterschrift unter die Statuten sowie der Mitunterschrift des Stammapostels oder seines Vertreters kann der Betreffende als Apostel eingesetzt werden. Die Statuten werden in dreifacher Ausfertigung unterschrieben. Je ein Exemplar erhält der Stammapostel, der zuständige Bezirksapostel und der neu zu ordinierende Apostel.


C. Erlöschen der Mitgliedschaft

Artikel 5

5.1 Die Mitgliedschaft in der NAKI erlischt durch

a) Tod.

b) Eintritt in den Ruhestand; jedes Mitglied tritt mit Erreichen des 70. Lebensjahres in den Ruhestand. Der Stammapostel kann die Dienstzeit eines jeden Mitgliedes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlängern. Jeder Bezirksapostel hat die Pflicht, dem Stammapostel rechtzeitig seine Gedanken über seinen Nachfolger einzureichen. Jedes Mitglied kann vorzeitig, d.h. vor Erreichen der Dienstaltersgrenze in den Ruhestand treten, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordert. Sofern ein Arbeitsvertrag zwischen der NAKI und dem Mitglied besteht, gelten die dort festgehaltenen Ruhestandsbestimmungen.

c) Dauernde Amtsbehinderung; der Stammapostel trifft die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung einer dauernden Amtsbehinderung. Nach Vorliegen einer solchen Feststellung entscheidet der Stammapostel zusammen mit dem Apostelrat über das Erlöschen der Mitgliedschaft.

d) Abberufung aus dem Amt; die Abberufung aus dem Amt erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Stammapostel. Dem betreffenden Mitglied wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen zu den Gründen seiner Abberufung Stellung zu nehmen.

e) Amtsniederlegung; jedes Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung an den Stammapostel jederzeit niederlegen.

Jedes Mitglied hat in den in diesem Artikel a) – e) erwähnten Fällen in einer rechtsverbindlichen Verfügung Vorsorge zu treffen, dass das Eigentum der Neuapostolischen Kirche dieser nicht zweckentfremdet wird.

5.2 Ausscheidende Bezirksapostel haben dem Stammapostel oder seinem Vertreter jede auf die Amts- und Geschäftsführung bezügliche Auskunft zu erteilen. Das gilt sinngemäß auch für Apostel. Die Apostel haben die genannten Verpflichtungen gegenüber ihrem Bezirksapostel. Es muss gewährleistet sein, dass alle die Amts- und Geschäftsführung betreffenden Schriftstücke, Urkunden, Akten, Bücher, Inventare, Fahrnis, usw. sowie übrige Vermögensgegenstände des jeweiligen Apostelbezirkes an einen zuständigen Vertreter des entsprechenden Apostelbezirkes übergeben und nicht zweckentfremdet werden. Notfalls bestimmt der Stammapostel den zuständigen Vertreter des entsprechenden Apostelbezirkes. Alle bisher erteilten Vollmachten sind mit dem Ausscheiden aus dem Amt erloschen.


IV. Organisation. 

A. Der Stammapostel
B. Der Apostelrat
C. Apostelversammlung 


Artikel 6

Die Organe der NAKI sind

-der Stammapostel; -der Apostelrat (bestehend aus dem Stammapostel und 12 Mitgliedern); -die Apostelversammlung (bestehend aus allen Mitgliedern der NAKI).


A. Der Stammapostel

Artikel 7

7.1 Der Stammapostel hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten der NAKI zu besorgen und diese mit Einzelunterschrift zu vertreten.

7.2 Der Stammapostel wird durch seinen jeweiligen Vorgänger ernannt. Fehlt eine solche Ernennung, so wird der Stammapostel durch den Apostelrat (Art. 8.6 lit. a]) oder die Apostelversammlung (Art. 9.5 lit. a]) gewählt. Sein Amt beginnt mit dem Tod, der dauernden Amtsunfähigkeit, der Amtsniederlegung oder dem Ruhestand seines Vorgängers oder mit der Wahl durch den Apostelrat oder die Apostelversammlung. Der Amtsantritt erfolgt in einem besonderen Gottesdienst und wird sämtlichen Neuapostolischen Kirchen der Erde raschmöglichst zur Kenntnis gebracht.

7.3 Der Stammapostel kann zur Erfüllung seiner sämtlichen Aufgaben jederzeit Vertreter beiziehen, Vollmachten erteilen und widerrufen.

7.4 Der Stammapostel entscheidet über alle Angelegenheiten der NAKI, welche nicht durch die Statuten oder zwingende gesetzliche Bestimmungen einem anderen Organ (Apostelrat oder Apostelversammlung) zugewiesen sind. Er hat insbesondere die folgenden Zuständigkeiten:

a) Ordination sämtlicher Bezirksapostel, Apostel und Bischöfe;

b) Abberufung von Bezirksaposteln, Aposteln und Bischöfen aus dem Amt;

c) Festsetzung und Änderung der Grenzen der einzelnen Apostelbezirke sowie Bildung neuer Bezirke und Neuzuteilung von Gebieten;

d) Entgegennahme der Jahresabschlüsse der Apostelbezirke, die dem Stammapostel von den Bezirksaposteln unaufgefordert innert sechs Monaten nach Ende jeden Rechnungsjahres zuzustellen sind;

e) Festsetzung des Jahresbudgets der NAKI;

f) Verhandlungen mit den Apostelbezirken betreffend Leistungen von Opferbeiträgen;

g) Verwaltung des Vermögens der NAKI;

e) Schlichtung allfälliger Meinungsverschiedenheiten innerhalb der NAKI (Art. 14);

h) Ernennung seines Nachfolgers aus der Mitte der Mitglieder, wobei er ein diesbezügliches Dokument bei einem Rechtsanwalt oder Notar am Sitz der NAKI hinterlegt;

i) Ernennung und Abberufung von Mitgliedern des Aposterates;

j) Erlass von Reglementen und Weisungen in allen Angelegenheiten der NAKI.


7.5 Falls der Stammapostel an der Ausübung seines Amts vorübergehend verhindert ist und er keinen Vertreter ernannt hat, werden seine Befugnisse zur Einberufung des Apostelrates und der Apostelversammlung wie auch die Leitung des Apostelrates und der Apostelversammlung durch den amtsältesten Bezirksapostel im Apostelrat wahrgenommen.


B. Apostelrat

Artikel 8

8.1 Der Apostelrat setzt sich aus dem Stammapostel sowie 12 von ihm ernannten Mitgliedern zusammen, wobei sämtliche Erdteile angemessen vertreten sein müssen. Der Apostelrat berät und unterstützt den Stammapostel in allen Angelegenheiten der NAKI.

8.2 Der Apostelrat tagt jährlich mindestens einmal auf Einladung des Stammapostels oder auf Einladung von mindestens sieben seiner Mitglieder am Sitz der NAKI. Sitzungen des Apostelrates werden durch den Stammapostel geleitet und durch ein von ihm bestimmtes Mitglied protokolliert.

8.3 Der Apostelrat ist beschlussfähig, wenn mindestens neun seiner Mitglieder anwesend oder gültig vertreten sind. Jedes Mitglied des Apostelrates kann ein anderes, der Stammapostel auch mehrere andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten.

8.4 Beschlüsse des Apostelrates werden mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden und gültig vertretenen Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied des Apostelrates hat eine Stimme, der Stammapostel zwei Stimmen.

8.5 Beschlüsse des Apostelrates können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die Beratung in einer Sitzung verlangt; Zirkularbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit.

8.6 Der Apostelrat beschließt über sämtliche ihm vom Stammapostel vorgelegten Geschäfte und hat überdies die fo1genden Kompetenzen:

a) Wahl des Stammapostels mit den Stimmen von mindestens neun Mitgliedern, sofern der Stammapostel seinen Nachfolger nicht selbst bestimmt hat (Art. 7.2);
b) Abnahme der Jahresrechnung der NAKI und des Revisionsberichtes (Art. 10.4);
c) Antrag auf Erlass von Reglementen und Weisungen in Angelegenheiten der NAKI;
d) Statutenänderungen unter Vorbehalt der diesbezüglichen Rechte der Apostelversammlung (Art. 13)


C. Apostelversammlung

Artikel 9

9.1 Apostelversammlungen finden im Bedarfsfall auf Einladung des Stammapostels an einem von ihm festgelegten Ort statt.

9.2 Einladungen zu Apostelversammlungen erfolgen schriftlich einen Monat zum voraus unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

9.3 Die Apostelversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend oder gültig vertreten sind. Jedes Mitglied kann höchstens 5, der Stammapostel auch mehr andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Beschlüsse der Apostelversammlung werden mit 3/4 Mehrheit der anwesenden und gültig vertretenen Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme, der Stammapostel zwei Stimmen.

9.4 Apostelversammlungen werden durch den Stammapostel geleitet und durch einen von ihm bestimmten Protokollführer protokolliert.

9.5 Die Apostelversammlung beschließt über alle ihr gültig vorgelegten Geschäfte und hat insbesondere die folgenden Kompetenzen:

a) Wahl des Stammapostels, sofern dieser seinen Nachfolger nicht selbst bestimmt hat (Art. 7.2) und sich im Apostelrat nicht das nötige Mehr für einen Kandidaten finden lässt (Art. 8.6 lit.)
b) Abberufung des Stammapostels und der Mitglieder des Apostelrates aus wichtigem Grund wie Amtsunfähigkeit oder willkürliche Amtsführung;
c) Statutenänderungen (Art. 13);
d) Auflösung der NAKI.


V. Vermögen

Artikel 10

10.1 Die finanziellen Mittel zur Deckung der Administrations- und Missionskosten sowie aller weiteren Tätigkeiten der NAKI mögen von den dafür in Frage kommenden Apostelbezirken bereitgestellt werden, soweit ihnen dies gesetzlich erlaubt ist. Diese gesetzlich erlaubten finanziellen Mittel sollen aus den bei ihnen eingehenden Opferbeiträgen in einem jeweils durch den Stammapostel in Absprache mit dem zuständigen Bezirksapostel festzulegenden Prozentsatz an die NAKI abgeführt werden. Die Mitglieder der NAKI leisten einen Jahresbeitrag von Fr. 10.-.

10.2 Die Mitglieder der NAKI haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

10.3 Die Mittel der NAKI werden nach den Weisungen des Stammapostels verwaltet. Der Stammapostel sorgt für eine geordnete Buchführung über die gesamten finanziellen Vorgänge der NAKI sowie für einen fachgemäßen Abschluss der Buchhaltung auf Ende jeden Kalenderjahres einschließlich deren Revision durch eine in Fachkreisen anerkannte Revisionsgesellschaft.

10.4 Der alljährliche Rechnungsabschluss der NAKI sowie der entsprechende Revisionsbericht werden vom Apostelrat abgenommen.

10.5 Die Haftung der NAKI beschränkt sich auf ihr Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung ihrer Mitglieder ist ausgeschlossen.


VI. Verhältnis zu den Apostelbezirken

Artikel 11

11.1 Jeder Bezirksapostel ist verpflichtet, beim Stammapostel ein Exemplar der bestehenden Verfassungen, Statuten und Satzungen des von ihm verwalteten Apostelbezirkes (einschließlich zugeteilter Missionsgebiete und Bezirke) zu hinterlegen. Neue Verfassungen, Statuten und Satzungen sowie Aenderungen solcher Bestimmungen sind vor allfälliger Einreichung an eine Behörde dem Stammapostel zur Begutachtung vorzulegen.

11.2 Weichen die Verfassunqen, Statuten und Satzungen eines Apostelbezirkes, eines zugeteilten Missionsgebietes oder einzelner Bezirke infolge zwingender Verhältnisse von den Statuten der NAKI ab, so gehen die Statuten der NAKI für die Stellung ihrer Mitglieder (Bezirksapostel und Apostel) dennoch vor. Die Statuten der NAKI sind jedoch nicht verbindlich für die in anderen Ländern rechtmässig registrierten Wohlfahrtseinrichtungen.


VII. Maßnahmen bei einem Notstand

Artikel 12

12.1 Bei Vorliegen eines Notstandes (z.B. Krieg, Unruhen, behördliche, politische oder wirtschaftliche Beschränkungen, usw.) fasst der Apostelrat zusammen mit dem Stammapostel die notwendigen Beschlüsse zur Führung der NAKI sowie zur Wahrung des Bestandes und der Einheit der Neuapostolischen Kirche.

12.2 Der Apostelrat wird vom Stammapostel oder, falls der Stammapostel an der Ausübung seines Amts verhindert ist, durch eines seiner Mitglieder einberufen.

12.3 Können infolge eines Notstandes nicht sämtliche Mitglieder an den Sitzungen des Apostelrates teilnehmen, so beschließt der Apostelrat die notwendigen Maßnahmen mit den Stimmen von 2/3 seiner anwesenden Mitglieder.

12.4 Nach Beendigung des Notstandes sind Beschlüsse, denen nicht mindestens 3/4 aller Mitglieder des Apostelrates zugestimmt haben, einer ordentlich einberufenen Sitzung des Apostelrates neu zu unterbreiten.


VIII. Statutenänderungen

Artikel 13

13.1 Die Statuten können auf Antrag des Stammapostels durch den Apostelrat geändert werden. Solche Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung des Stammapostels und von neun Mitgliedern des Apostelrates. Statutenänderungen sind allen Mitglieder der Apostelversammlung mitzuteilen.

13.2 Falls die Apostelversammlung mit einer Statutenänderung des Apostelrates nicht einverstanden ist oder von sich aus eine Statutenänderung anregen will, findet folgendes Verfahren Anwendung: Für die Einberufung der Apostelversammlung gilt das gesetzliche Quorum. Im Falle der Ueberprüfung einer vom Apostelrat beschlossenen Statutenänderung muss das Begehren um Einberufung der Apostelversammlung innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung gestellt werden. Die Apostelversammlung entscheidet Statutenänderungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden und gültig vertretenen Mitglieder.

13.3 Statutenänderungen treten 30 Tage nach Mitteilung des entsprechenden Beschlusses des Apostelrates bzw. mit dem entsprechenden Beschluss der Apostelversammlung in Kraft. Sie sind dem Handelsregister am Sitz der NAKI durch den Stammapostel und den Protokollführer anzumelden.


X. Schlichtungsverfahren

Artikel 14

Alle sich aus oder im Zusammenhang mit den vorliegenden Statuten ergebenden Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern (Bezirksaposteln und Aposteln) sind dem Stammapostel zur Stellungnahme zu unterbreiten. Er kann alles tun, was im Interesse einer gütlichen Erledigung der Differenz als zweckmässig erscheint. Schiedsgerichtliche Klagen sind vor der Entscheidung durch den Stammapostel ausgeschlossen.


X. Dauer, Auflösung und Liquidation der NAKI

Artikel 15

15.1 Die Dauer der NAKI ist unbeschränkt.

15.2 Mit Zustimmung des Stammapostels und 3/4 der Stimmen aller Mitglieder kann die Apostelversammlung die Auflösung der NAKI beschliessen.

15.3 Die Liquidation findet durch den Apostelrat statt. Dieser kann besondere Liquidatoren (auch Aussenstehende) beauftragen.

15.4 Bei der Liquidation ist das Vermögen der NAKI an die Apostelbezirke im Verhältnis der von ihnen in den letzten drei Jahren an die NAKI geleisteten Beiträge zu übertragen.


XI. Schlussbestimmungen

Artikel 16

16.1 Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen der Neuapostolischen Kirche Internationaler Apostelbund vom 12. Juni 1977. Sie wurden an der Mitgliederversammlung vom 1.Juni 1990 in Wien einer Totalrevision unterzogen und beschlossen. Die abgeänderten Statuten treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

16.2 Die Originalfassung dieser Statuten liegt in deutscher Sprache vor. Sie werden in weitere Sprachen übersetzt.

16.3 Ein vollständiges Exemplar dieser Statuten wird dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich zwecks Eintragung eingereicht.

16.4 Alle sich aus oder im Zusammenhang mit den vorliegenden Statuten ergebenden Streitigkeiten unter den Mitgliedern (Bezirksaposteln und Aposteln) werden durch ein Dreierschiedsgericht gemäß der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich sowie dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte entschieden. Jede Partei ernennt, wenn nicht mehr als zwei Parteien am Verfahren beteiligt sind, einen Schiedsrichter. Sitz des Schiedsgerichts ist Zürich.

Wien, 1. Juni 1990

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